Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Anbietern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten.