Rückwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten Steuerbefreiung für ab 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen
Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt laut Niedersächsischem Finanzgericht jedenfalls dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist.
Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11a EStG) setze u. a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumständen müsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gewährt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.
Hinweis
Die hier gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage ist unbegründet. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG sei zwar rückwirkend ab dem 01.03.2020 anwendbar, deren Voraussetzungen hätten jedoch im konkreten Fall nicht vorgelegen (hier: Ankündigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als „Corona-Sonderzahlung“ aus steuerlichen Gründen durch internen Aushang).
Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Diese wurde auch eingelegt (BFH-Az. VI R 25/24).
Die gleiche Problematik ist bei der Verwendung der Inflationsausgleichsprämie zu erwarten.
Für Unternehmen und Arbeitnehmer in Aachen bietet diese Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts eine wichtige Orientierungshilfe. Insbesondere Betriebe in Aachen, die steuerfreie Corona-Sonderzahlungen an ihre Mitarbeiter geleistet haben oder dies planen, sollten sicherstellen, dass diese klar als Ausgleich für Corona-bedingte Belastungen dokumentiert sind. Die Steuerkanzlei Wurdack in Aachen empfiehlt daher, die vertraglichen Grundlagen und Zahlungsnachweise sorgfältig zu prüfen, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt von vornherein auszuschließen.