Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person
Der Kläger leaste im Rahmen seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter einen Pkw, leistete hierfür eine Leasingsonderzahlung und übernahm weitere Kosten (z. B. Fahrzeugzubehörkosten). In seiner Einkommensteuererklärung machte er Fahrtkosten für seine Außentätigkeit als Werbungskosten geltend. Die Ermittlung der Fahrtkosten basierte auf einem Kilometersatz, welchen der Kläger im Vorjahr auf der Basis der Fahrleistung ermittelte und im Streitjahr erneut anwendete. Bei der Ermittlung der Fahrtkosten wurden u. a. die geleisteten Leasingsonderzahlungen für den gesamten Leasingzeitraum zugrunde gelegt. Das beklagte Finanzamt erkannte die geltend gemachten Fahrtkosten der Höhe nach nicht an. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht München statt.
Der Bundesfinanzhof ändert seine Ansicht dahingehend, dass eine Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten periodengerecht aufzuteilen ist (Az. VI R 9/22). Die Richter hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht München zurück.
Hinweis für Wegzügler aus Aachen:
Gerade in einer grenznahen Region wie Aachen, in der viele ehemalige Unternehmer ihren Ruhestand im benachbarten EU-Ausland verbringen, ist dieses Urteil von besonderer Bedeutung. Wer nach der Betriebsaufgabe Versorgungsleistungen aus einer früheren Tätigkeit in Deutschland bezieht, muss mit einer beschränkten Steuerpflicht rechnen – auch bei Wohnsitz im EU-Ausland. Die Steuerkanzlei Wurdack in Aachen berät Sie umfassend zu grenzüberschreitenden Steuerfragen und unterstützt bei der richtigen Einordnung und Erklärung Ihrer Einkünfte.