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Grunderwerbsteuerpflicht von „nachträglichen Sonderwünschen“ beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie seien dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen. Dies gelte jedoch nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat (Az. II R 15/22 und Az. II R 18/22).

Hinweis für Bauherren in Aachen:

Auch in Aachen sind zahlreiche Neubauprojekte mit individuellen Sonderwünschen verbunden – von gehobener Badausstattung bis hin zu Smart-Home-Systemen. Bauherren und Immobilienkäufer sollten sich bewusst sein, dass solche nachträglichen Vereinbarungen grunderwerbsteuerlich relevant sein können. Die Steuerkanzlei Wurdack in Aachen unterstützt Sie bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang Ihre Sonderwünsche steuerpflichtig sind – und sorgt dafür, dass es im Nachgang nicht zu unerwarteten Nachforderungen kommt.