Fristversäumnis durch längere Postlaufzeit: Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Zustellung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wird, wenn ein fristgebundener Schriftsatz verspätet eingeht und der Absender sich auf eine Zustellung am nächsten Werktag verlässt. Hintergrund ist die Postrechtsreform 2024, die längere Beförderungszeiten vorsieht. Wer auf einen Eingang am nächsten Werktag vertraut, riskiere den Fristablauf, so die Richter am Oberlandesgericht (Az. 6 UF 176/25).
Wer Fristen in Aachen (z. B. für Einsprüche oder Anträge) einhalten muss, sollte sich nicht auf eine Zustellung „am nächsten Werktag“ verlassen. Nutzen Sie möglichst elektronische Wege (z. B. ELSTER) oder planen Sie ausreichend Puffer ein.
Hinweis
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat nach eigener Aussage die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, „weil es sich bei der Zulässigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchssteuer um eine grundlegende Frage handelt, die von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist“. Geht das Land Hessen nicht in Berufung, können die Stadtverordneten entscheiden, ab wann der „Wassercent“ erhoben wird.