Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG unentgeltlich; wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 11/19).
Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, wonach Leibrentenzahlungen nur mit dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Werbungskosten (sofort) abgezogen werden können, sei verfassungsgemäß.
Im Streitfall handele es sich bei den nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen der Klägerin und deren Vater geschlossenen Vermögensübergabevertrages geschuldeten wiederkehrenden Leistungen um Entgelte im Rahmen einer teilentgeltlichen Vermögensübergabe. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen stellten keine nicht abziehbaren Aufwendungen i. S. des § 12 EStG dar. Es handele sich auch nicht um zum Sonderausgabenabzug zugelassene Versorgungsleistungen, vielmehr seien die wiederkehrenden Leistungen als Werbungskosten zu berücksichtigen.
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